Art. 1 FHNeuordG - Zusammenführung der Märkischen Fachhochschule in Iserlohn mit den Abteilungen Meschede und Soest der Universität-Gesamthochschule Paderborn
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Neuordnung der Fachhochschulen
- Redaktionelle Abkürzung
- FHNeuordG,NW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
§ 1
(1) Die Fachhochschule Südwestfalen in Iserlohn ist errichtet.
(2) Sofern in diesem Artikel nichts anderes bestimmt ist, gilt das Recht der Märkischen Fachhochschule in Iserlohn als Recht der neu errichteten Fachhochschule sinngemäß fort.
(3) Fachbereiche und Studiengänge der Märkischen Fachhochschule in Iserlohn und in den Abteilungen Meschede und Soest der Universität-Gesamthochschule Paderborn sind Fachbereiche und Studiengänge der neuen Fachhochschule, die Studien- und Prüfungsordnungen gelten als deren Satzungen fort.
(4) Im Übrigen sind die Märkische Fachhochschule in Iserlohn und die Abteilungen Meschede und Soest der Universität-Gesamthochschule Paderborn aufgelöst. Die neue Fachhochschule ist ihre Rechtsnachfolgerin.
§ 2
(1) Die im Landesdienst stehenden Beamtinnen und Beamte, Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter, die bislang an der Märkischen Fachhochschule in Iserlohn sowie in den Abteilungen Meschede und Soest der Universität-Gesamthochschule Paderborn tätig waren, sind Beamtinnen und Beamte, Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter an der neuen Fachhochschule.
(2) Die in die Studiengänge der Märkischen Fachhochschule in Iserlohn und in den Abteilungen Meschede und Soest der Universität-Gesamthochschule Paderborn eingeschriebenen Studierenden, Zweithörer und Zweithörerinnen sowie Gasthörerinnen und Gasthörer sind durch die neue Fachhochschule übernommen.
(3) Die Mitglieder der Fachbereiche der Märkischen Fachhochschule in Iserlohn und in den Abteilungen Meschede und Soest der Universität-Gesamthochschule Paderborn und die diesen Fachbereichen zugeordneten Angehörigen bleiben den entsprechenden Fachbereichen der neuen Fachhochschule als Mitglieder und Angehörige zugeordnet.
(4) Die Universität-Gesamthochschule Paderborn und die Märkische Fachhochschule in Iserlohn übermitteln die für den Betrieb der neuen Fachhochschule erforderlichen personenbezogenen und sonstigen Daten an diese Fachhochschule.
§ 3
Das Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung setzt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Planstellen, Stellen und Mittel der Märkischen Fachhochschule in Iserlohn und der Universität-Gesamthochschule Paderborn nach den einschlägigen haushaltsrechtlichen Bestimmungen an die neue Fachhochschule um.
§ 4
(1) Die Amtszeit aller Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger der Märkischen Fachhochschule in Iserlohn und der Universität-Gesamthochschule Paderborn in ihren Abteilungen Meschede und Soest ist mit der Bestellung der Gründungsbeauftragten gemäß Absatz 2 beendet.
(2) Das Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung bestellt bis zur Neuwahl oder Neubestellung der zentralen Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger der neuen Fachhochschule ein Gründungsrektorat und weitere Gründungsbeauftragte, die deren Aufgaben und Befugnisse wahrnehmen. Im Gründungsrektorat sind die vier Abteilungen der neuen Fachhochschule angemessen zu berücksichtigen. Die Aufgaben der Organe der Fachbereiche werden bis zu deren Neuwahl von Gründungsdekaninnen oder Gründungsdekanen wahrgenommen, die vom Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung auf Vorschlag des Gründungsrektorats bestellt werden. Die Gründungsbeauftragten für die Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger der Studierendenschaft bestellt bis zur Neuwahl oder Neubestellung das Gründungsrektorat im Benehmen mit den bisherigen Vertretungen der Studierendenschaften der Märkischen Fachhochschule in Iserlohn und der Universität-Gesamthochschule Paderborn in ihren Abteilungen Meschede und Soest.
(3) Der Kanzler der Märkischen Fachhochschule in Iserlohn ist Kanzler der neuen Fachhochschule. Ein von der Märkischen Fachhochschule in Iserlohn eingeleitetes Vorschlagsverfahren zur Ernennung einer neuen Kanzlerin oder eines neuen Kanzlers wird von der neuen Fachhochschule fortgeführt.
(4) Die Grundordnung der neuen Fachhochschule ist bis zum 1. März 2003, die übrigen Satzungen sind bis zum 1. Januar 2004 neu zu beschließen; Studien- und Prüfungsordnungen sind davon ausgenommen. Alle Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger der neuen Fachhochschule und der Studierendenschaft werden spätestens zum 1. September 2004 neu gewählt oder neu bestellt.