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§ 7 FluLärmG - Schallschutz

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm
Redaktionelle Abkürzung
FluLärmG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2129-4

Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 15) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Schallschutzanforderungen einschließlich Anforderungen an Belüftungseinrichtungen unter Beachtung des Standes der Schallschutztechnik im Hochbau festzusetzen, denen die baulichen Anlagen zum Schutz ihrer Bewohner vor Fluglärm in dem Fall des § 6 genügen müssen.