§ 393 SGB V - Geschäfts- und Verfahrensordnung für das Interoperabilitätsverzeichnis
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
- Amtliche Abkürzung
- SGB V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-5
1Die Gesellschaft für Telematik erstellt für das Interoperabilitätsverzeichnis eine Geschäfts- und Verfahrensordnung. 2Die Geschäfts- und Verfahrensordnung regelt das Nähere
- 1.
zur Pflege und zum Betrieb sowie zur Nutzung des Interoperabilitätsverzeichnisses,
- 2.
zur Benennung der Experten und zu deren Kostenerstattung nach § 386,
- 3.
zum Verfahren der Aufnahme von Informationen nach den §§ 387 bis 389 in das Interoperabilitätsverzeichnis und
- 4.
zum Verfahren der Aufnahme von Informationen in das Informationsportal nach § 392.