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§ 393 SGB V - Geschäfts- und Verfahrensordnung für das Interoperabilitätsverzeichnis

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Amtliche Abkürzung
SGB V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-5

1Die Gesellschaft für Telematik erstellt für das Interoperabilitätsverzeichnis eine Geschäfts- und Verfahrensordnung. 2Die Geschäfts- und Verfahrensordnung regelt das Nähere

  1. 1.

    zur Pflege und zum Betrieb sowie zur Nutzung des Interoperabilitätsverzeichnisses,

  2. 2.

    zur Benennung der Experten und zu deren Kostenerstattung nach § 386,

  3. 3.

    zum Verfahren der Aufnahme von Informationen nach den §§ 387 bis 389 in das Interoperabilitätsverzeichnis und

  4. 4.

    zum Verfahren der Aufnahme von Informationen in das Informationsportal nach § 392.