§ 1808 BGB - Vergütung und Aufwendungsersatz
Bibliographie
- Titel
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Amtliche Abkürzung
- BGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 400-2
(1) Die Vormundschaft wird grundsätzlich unentgeltlich geführt.
(2) 1Der ehrenamtliche Vormund kann vom Mündel für seine zur Führung der Vormundschaft erforderlichen Aufwendungen Vorschuss oder Ersatz gemäß § 1877 oder stattdessen die Aufwandspauschale gemäß § 1878 verlangen; die §§ 1879 und 1880 gelten entsprechend. 2Das Familiengericht kann ihm abweichend von Absatz 1 eine angemessene Vergütung bewilligen. 3§ 1876 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) 1Die Vormundschaft wird ausnahmsweise berufsmäßig geführt. 2Die Berufsmäßigkeit sowie Ansprüche des berufsmäßig tätigen Vormunds und des Vormundschaftsvereins auf Vergütung und Aufwendungsersatz bestimmen sich nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz.