§ 14 AO-SF - Aufnahme in die Schule
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung - AO-SF)
- Amtliche Abkürzung
- AO-SF
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) Nach der Entscheidung über den Förderort melden die Eltern ihr Kind bei der benannten Schule oder bei einer der benannten Schulen an, soweit es diese Schule nicht bereits besucht. Melden die Eltern ihr Kind nicht an, veranlasst die Schulaufsichtsbehörde die Aufnahme gemäß § 46 Abs. 1 SchulG und teilt ihnen dies schriftlich mit.
(2) Im Fall des § 19 Abs. 2 bestimmt die Schule nach einem Gespräch mit den Eltern und nach spätestens zwölf Schulbesuchswochen den Bildungsgang der Schülerin oder des Schülers und teilt den Eltern dies mit.