§ 14 HBKG - Werkfeuerwehren
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG)
- Amtliche Abkürzung
- HBKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 312-12
(1) 1Das Regierungspräsidium kann gewerbliche oder sonstige Betriebe oder Einrichtungen mit erhöhter Brand- oder Explosionsgefahr oder anderen besonderen Gefahren verpflichten, zur Verhütung und Bekämpfung solcher Gefahren eine entsprechend leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, auszustatten und zu unterhalten (Werkfeuerwehr). 2Die Werkfeuerwehr nimmt die öffentlichen Aufgaben der Brandbekämpfung und der Allgemeinen Hilfe auf dem Betriebsgelände wahr. 3Sie hat eine Bedarfs- und Entwicklungsplanung zu erarbeiten, fortzuschreiben und dem Regierungspräsidium sowie dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt und der kreisangehörigen Gemeinde auf Verlangen vorzulegen. 4Die Verpflichtung, eine Werkfeuerwehr zu unterhalten, ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen dafür nicht mehr vorliegen.
(2) 1Die Leiterin oder der Leiter der Werkfeuerwehr (Leitung der Werkfeuerwehr) ist nicht weisungsgebunden. 2Die Leitung darf bei der Erfüllung ihrer Pflichten nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit im Betrieb nicht benachteiligt werden. 3Sie verfügt über ein unmittelbares Vortragsrecht bei der jeweiligen Betriebsleitung oder Geschäftsleitung. 4Stellt sie bei ihrer Tätigkeit Mängel fest, so unterrichtet sie unverzüglich die Betriebsleitung oder Geschäftsleitung. 5Kann sich die Leitung der Werkfeuerwehr über Maßnahmen zur Abstellung von Mängeln mit der Betriebsleitung oder Geschäftsleitung nicht verständigen, so begründet diese die Ablehnung der Vorschläge schriftlich und übersendet dem Betriebsrat oder dem Personalrat sowie dem Regierungspräsidium je eine Abschrift. 6Die Leitung der Werkfeuerwehr arbeitet bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit dem Betriebsrat oder Personalrat und den gesetzlichen und betrieblichen Beauftragten zusammen.
(3) 1Die Einsatzleitung (§§ 20, 21 und 41 bis 43) kann die Werkfeuerwehr zur Hilfeleistung außerhalb des Betriebes einsetzen, sofern die Sicherheit des Betriebes dadurch nicht erheblich gefährdet wird. 2Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister oder die Landrätin oder der Landrat können die Werkfeuerwehr im Einvernehmen mit der Betriebsleitung oder Geschäftsleitung auch zu Übungen außerhalb des Betriebes einsetzen. 3Der Betriebsleitung oder Geschäftsleitung werden von dem Aufgabenträger auf Antrag die durch Übungsmaßnahmen oder Einsatzmaßnahmen entstandenen Kosten erstattet.
(4) 1Werkfeuerwehren dürfen nur aus Werksangehörigen bestehen. 2Das Regierungspräsidium kann Ausnahmen zulassen. 3Es kann eine gemeinsame Werkfeuerwehr für benachbarte Betriebe und sonstige Einrichtungen, insbesondere für Betreiberinnen und Betreiber von Industrieparks, zulassen oder anordnen.
(5) Die Ausbildung der Werkfeuerwehrangehörigen soll der Ausbildung der Angehörigen der öffentlichen Feuerwehren entsprechen.
(6) 1Das Regierungspräsidium kann jederzeit und muss mindestens alle fünf Jahre den Leistungsstand der Werkfeuerwehr überprüfen. 2Die Betriebsleitung oder Geschäftsleitung ist verpflichtet, bei der Überprüfung des Leistungsstandes der Werkfeuerwehr mitzuwirken.
(7) In Ausnahmefällen kann das Regierungspräsidium auf Antrag einer Gemeinde zulassen, dass Aufgaben der öffentlichen Feuerwehr durch Vereinbarung mit der Betriebsleitung oder Geschäftsleitung auf eine Werkfeuerwehr übertragen werden.
(8) Die von gewerblichen und sonstigen Betrieben oder Einrichtungen aufgestellte Betriebsfeuerwehr kann auf Antrag vom Regierungspräsidium als Werkfeuerwehr anerkannt werden.