§ 31 SächsDSchG - Bemessung der Entschädigung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen (Sächsisches Denkmalschutzgesetz - SächsDSchG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsDSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 46-1
(1) Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bemessen.
(2) Bei der Entschädigung für den Rechtsverlust ist der Verkehrswert zu berücksichtigen. Ein Preis, der mit Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre, bleibt außer Betracht.
(3) Für Vermögensnachteile, die nicht schon durch die Entschädigung nach Absatz 2 abgegolten sind, ist eine angemessene Entschädigung zu leisten, die nicht über den Betrag hinausgehen darf, der erforderlich ist um die infolge der Enteignung eintretenden Vermögensnachteile abwenden zu können.