§ 20 BörsZulV - Angaben über die Geschäftstätigkeit des Emittenten
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse (Börsenzulassungs-Verordnung - BörsZulV)
- Amtliche Abkürzung
- BörsZulV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 4110-1-1
(1) Der Prospekt muß über die Geschäftstätigkeit des Emittenten folgende Angaben enthalten:
- 1.
die wichtigsten Tätigkeitsbereiche unter Angabe der wichtigsten Arten der Erzeugnisse und Dienstleistungen; neue Erzeugnisse und Tätigkeiten sind aufzuführen, wenn sie von Bedeutung sind;
- 2.
die Umsatzerlöse im Sinne der für die Rechnungslegung geltenden handelsrechtlichen Vorschriften für die letzten drei, für die Zulassung von Schuldverschreibungen für die letzten zwei Geschäftsjahre;
- 3.
den Standort und die Bedeutung solcher Betriebe des Emittenten, die jeweils mehr als zehn vom Hundert zum Umsatz oder zu den erzeugten Gütern oder erbrachten Dienstleistungen beitragen, sowie kurze Angaben über den bebauten und den unbebauten Grundbesitz;
- 4.
bei Bergwerken, Öl- und Erdgasvorkommen, Steinbrüchen und ähnlichen Tätigkeitsbereichen, soweit sie von Bedeutung sind, eine Beschreibung der Lagerstätten, die Schätzung der wirtschaftlich nutzbaren Vorräte und die voraussichtliche Nutzungsdauer, die Dauer, die wesentlichen Bedingungen der Abbaurechte und die Bedingungen für deren wirtschaftliche Nutzung sowie den Stand der Erschließung;
- 5.
Angaben über die Abhängigkeit des Emittenten von Patenten, Lizenzen, Verträgen oder neuen Herstellungsverfahren, wenn sie von wesentlicher Bedeutung für die Geschäftstätigkeit oder Rentabilität des Emittenten sind;
- 6.
Gerichts- oder Schiedsverfahren, die einen erheblichen Einfluß auf die wirtschaftliche Lage des Emittenten haben können oder in den letzten zwei Geschäftsjahren gehabt haben;
- 7.
Angaben über die Investitionen:
- a)
Zahlenangaben über die wichtigsten in den letzten drei Geschäftsjahren und im laufenden Geschäftsjahr vorgenommenen Investitionen einschließlich der Finanzanlagen;
- b)
Angaben über die wichtigsten laufenden Investitionen, mit Ausnahme der Finanzanlagen, mit Angaben über die geographische Verteilung dieser Investitionen (In- und Ausland) und über die Art ihrer Finanzierung (Eigen- oder Fremdfinanzierung);
- c)
Angaben über die wichtigsten vom Emittenten beschlossenen künftigen Investitionen mit Ausnahme der Finanzanlagen.
(2) Sind die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 durch außergewöhnliche Ereignisse beeinflußt worden, so ist darauf hinzuweisen.
(3) Für die Zulassung von Aktien sind die Umsatzerlöse (Absatz 1 Nr. 2) nach Tätigkeitsbereichen sowie nach geographisch bestimmten Märkten aufzugliedern, soweit sich, unter Berücksichtigung der Organisation des Verkaufs von für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit des Unternehmens typischen Erzeugnissen und der für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit des Unternehmens typischen Dienstleistungen, die Tätigkeitsbereiche und geographisch bestimmten Märkte untereinander erheblich unterscheiden. Zusätzlich sind anzugeben
- 1.die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer, möglichst nach Haupttätigkeitsbereichen aufgeschlüsselt, und ihre Entwicklung während der letzten drei Geschäftsjahre, wenn diese Entwicklung von Bedeutung ist;
- 2.Tätigkeiten auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung neuer Erzeugnisse und Verfahren während der letzten drei Geschäftsjahre, wenn diese Angaben von Bedeutung sind;
- 3.Unterbrechungen der Geschäftstätigkeit des Emittenten, die einen erheblichen Einfluß auf seine Finanzlage haben können oder in den letzten zwei Geschäftsjahren gehabt haben.