§ 48 JAPO - Dauer und Einteilung des Vorbereitungsdienstes
Bibliographie
- Titel
- Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO)
- Amtliche Abkürzung
- JAPO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2038-3-3-11-J
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen Justizdienst oder den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst kann auf Antrag bis zu sechs Monaten angerechnet werden. Über die Anrechnung entscheiden die Präsidenten der Oberlandesgerichte im Einvernehmen mit der jeweiligen Regierung. Mit der Anrechnung ist zu bestimmen, welche Stationen (Abs. 2), Arbeitsgemeinschaften und Lehrgänge (§ 50) wegfallen oder gekürzt werden.
(2) Die Rechtsreferendare werden ausgebildet:
- 1.
bei der Justiz
- a)
fünf Monate bei einem Zivilgericht,
- b)
drei Monate bei einem Strafgericht oder einer Staatsanwaltschaft,
- 2.
bei der öffentlichen Verwaltung
vier Monate bei einem Landratsamt, einer Gemeinde, die mindestens einen Beamten mit der Befähigung zum Richteramt beschäftigt, einer Regierung oder einem Bezirk,
- 3.
neun Monate bei einer Rechtsanwaltskanzlei,
- 4.
drei Monate nach ihrer Wahl bei einer der nach § 49 zugelassenen Stellen (Pflichtwahlpraktikum).
Der Ausbildungsabschnitt nach Satz 1 Nr. 3 kann auch bei zwei verschiedenen Rechtsanwaltskanzleien abgeleistet werden, der Ausbildungsabschnitt nach Satz 1 Nr. 4 in Ausnahmefällen auch bei zwei der dort genannten Stellen. Die nach § 45 zuständige Behörde kann die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte nach Satz 1 Nrn. 1 bis 3 ändern, falls Belange der Ausbildung dies erfordern.
(3) Nach Beendigung der Ausbildung nach Abs. 2 setzen die Rechtsreferendare bis zu ihrem Ausscheiden (§ 56) ihre Ausbildung bei der Stelle fort, bei der sie die Ausbildung nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 abgeleistet haben. Sie können auch einer anderen Ausbildungsstelle nach Abs. 2 zugewiesen werden.
(4) Sofern Belange der Ausbildung nicht entgegenstehen, kann den Rechtsreferendaren auf Antrag genehmigt werden,
- 1.
die Ausbildung nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a bis zu zwei Monaten bei einem Gericht in Familiensachen oder in Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit,
- 2.
die Ausbildung nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis zu zwei Monaten bei einem Verwaltungsgericht und
- 3.
die Ausbildung nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 teilweise bei einer der folgenden Stellen abzuleisten:
- a)
bei einem Notariat, einem Unternehmen, einem Verband oder bei einer sonstigen Ausbildungsstelle, bei der eine sachgerechte rechtsberatende Ausbildung gewährleistet ist, bis zu drei Monaten,
- b)
bei einer überstaatlichen, zwischenstaatlichen oder ausländischen Ausbildungsstelle bis zu drei Monaten,
- c)
durch Anrechnung einer Ausbildung an einer juristischen Fakultät bis zu drei Monaten, sofern mit dem Antrag ein Ausbildungsplan vorgelegt wird, der eine sinnvolle Förderung der Ausbildung erwarten lässt und aus dem ersichtlich ist, welchen Leistungsnachweis die Rechtsreferendare erbringen werden,
- d)
durch Anrechnung einer Ausbildung an der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speer bis zu vier Monaten oder
- e)
als Praktikum bei Organen der Europäischen Union bis zu fünf Monaten.
Die Wahrnehmung der in Satz 1 Nr. 3 Buchst. b bis e vorgesehenen Ausbildungsmöglichkeiten kann bereits im letzten Monat des Ausbildungsabschnitts nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 beginnen. Darüber hinaus kann eine Ausbildung an der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer bis zu weiteren drei Monaten an Stelle auf den Ausbildungsabschnitt nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 auf den Ausbildungsabschnitt nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 angerechnet werden, sofern ein entsprechender Teil des Ausbildungsabschnitts nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bei einer Verwaltungsbehörde abgeleistet wird, bei der eine sachgerechte rechtsberatende Ausbildung gewährleistet ist.
(5) Die Entscheidung nach Abs. 4 treffen im Fall von Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 sowie im Fall der Anrechnung einer Ausbildung an der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer die Regierungen, im Fall von Abs. 4 Satz 3 im Einvernehmen mit dem jeweiligen Präsidenten des Oberlandesgerichts. Im Übrigen sind die Präsidenten der Oberlandesgerichte zur Entscheidung zuständig; im Fall von Abs. 4 Satz 2 und, sofern die Ausbildung bei einer Verwaltungsbehörde erfolgen soll, auch im Fall von Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a ergeht diese Entscheidung im Einvernehmen mit der jeweiligen Regierung.