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Anlage 3 UVwG - Pläne und Programme, für die eine Verpflichtung zur Strategischen Umweltprüfung besteht

Bibliographie

Titel
Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) 
Amtliche Abkürzung
UVwG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2129-1

(zu § 9 Absatz 2, § 14 Absatz 1 und § 16 Nummer 3 und 4)

Nachstehende Pläne und Programme werden nach § 9 Absatz 2 Nummer 1 vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfasst.

Legende:
Nummer=Nummer des Plans oder Programms
Plan oder Programm=Art des Plans oder Programms
NummerPlan oder Programm
1Obligatorische Strategische Umweltprüfung nach § 14 Absatz 1 Nummer 1
1.1Programme und Pläne nach § 7 des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes
1.2Generalverkehrspläne und Maßnahmenpläne
2Strategische Umweltprüfung bei Rahmensetzung nach § 14 Absatz 1 Nummer 2
2.1Nahverkehrspläne nach § 11 des Gesetzes über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs.