§ 88 HmbPersVG - Eingeschränkte Mitbestimmung und sonstige Beteiligung
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1
(1) Der Personalrat hat insbesondere bei folgenden personellen und organisatorischen Maßnahmen mitzubestimmen:
- 1.
Begründung des Beamtenverhältnisses und Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art,
- 2.
Einstellung,
- 3.
Übertragung eines anderen Amtes mit
- a)
anderem Grundgehalt,
- b)
anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe,
- 4.
Eingruppierung und Stufenzuordnung bei Tarifbeschäftigten,
- 5.
Höhergruppierung und Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit,
- 6.
Rückgruppierung und Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit,
- 7.
Versetzung,
- 8.
Abordnung für länger als insgesamt sechs Monate,
- 9.
Zuweisung für länger als insgesamt sechs Monate,
- 10.
Umsetzung zu einer anderen Dienststelle für länger als insgesamt sechs Monate,
- 11.
Umsetzung und Übertragung einer anderen Tätigkeit oder eines anderen Aufgabenbereichs innerhalb der Dienststelle
- a)
für länger als insgesamt sechs Monate,
- b)
unter Wechsel des Dienstorts einschließlich seines Einzugsgebiets,
- 12.
Ablehnung eines Antrags auf
- a)
Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung nach den §§ 62 bis 64 des Hamburgischen Beamtengesetzes,
- b)
Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung auf Grund gesetzlicher und tarifvertraglicher Vorschriften,
- 13.
fristgemäße Entlassung einer Beamtin oder eines Beamten auf Probe oder auf Widerruf, wenn sie oder er die Entlassung nicht selbst beantragt hat,
- 14.
ordentliche Kündigung durch die Dienststelle,
- 15.
vorzeitige Versetzung in den Ruhestand und Herabsetzung der Arbeitszeit nach § 41 des Hamburgischen Beamtengesetzes, wenn die Beamtin oder der Beamte sie nicht selbst beantragt hat, und Ablehnung eines Antrags auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand und Herabsetzung der Arbeitszeit nach § 41 des Hamburgischen Beamtengesetzes,
- 16.
Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze,
- 17.
Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus,
- 18.
Durchführung der Berufsbildung (Berufsausbildung, berufliche Fort- und Weiterbildung sowie berufliche Umschulung) mit Ausnahme der Gestaltung von Lehrveranstaltungen und der Auswahl von Lehrpersonen,
- 19.
Auswahl von Angehörigen des öffentlichen Dienstes für Maßnahmen der Berufsbildung im Sinne von Nummer 18,
- 20.
Einschränkung und Untersagung einer Nebentätigkeit,
- 21.
Anordnung, die die freie Wahl der Wohnung beschränkt,
- 22.
Erlass einer Disziplinarverfügung und Ausspruch einer schriftlichen Missbilligung,
- 23.
Bestimmung des Inhalts von Personalfragebogen,
- 24.
Erlass von Beurteilungsrichtlinien,
- 25.
Verzicht auf die Ausschreibung von Stellen, die besetzt werden sollen,
- 26.
Aufstellung von Grundsätzen für die personelle Auswahl in den Fällen der Nummern 1 bis 3, 5, 6, 7, 13, 14 und 19,
- 27.
Aufstellung von Grundsätzen für die Bewertung von Dienstposten der Beamtinnen und Beamten,
- 28.
Bestellung von Personal- und Vertrauensärztinnen und -ärzten,
- 29.
Geltendmachung von Ersatzansprüchen,
- 30.
Auflösung, Einschränkung, Erweiterung, Verlegung und Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen,
- 31.
Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden,
- 32.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die das Überwachen des Verhaltens oder der Leistung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes ermöglichen,
- 33.
Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und zur Erleichterung des Arbeitsablaufs,
- 34.
Zulassung zum Aufstieg in die höhere Laufbahngruppe,
- 35.
Verlängerung der Probezeit bei Beamtinnen und Beamten,
- 36.
Aufstellung oder wesentliche Änderung von Plänen zur Herstellung der Gleichstellung von Frauen und Männern,
- 37.
Bestellung und Abberufung von behördlichen Datenschutzbeauftragten und Beauftragten der Dienststelle für Fragen der Gleichstellung von Frauen und Männern,
- 38.
Bestellung und Abberufung von behördlichen Fachkräften für Arbeitssicherheit, soweit nicht abschließend gesetzlich geregelt.
(2) Von der Mitbestimmung ausgenommen sind Einzelfallentscheidungen im Besoldungs-, Versorgungs-, Beihilfe-, Reisekosten-, Trennungsgeld- und Umzugskostenrecht, Recht der Heilfürsorge sowie bei der Festsetzung von Vergütung, Lohn oder Entgelt, soweit sie nicht von Absatz 1 erfasst werden.
(3) Absatz 1 Nummern 7 bis 11 gilt nicht für die Angehörigen des Landesamts für Verfassungsschutz, Absatz 1 Nummer 11 nicht für die Angehörigen der Dienststelle Polizei. Absatz 1 Nummern 8 bis 10 gilt für die Angehörigen der Dienststelle Polizei nur auf ihren Antrag, soweit Zeiträume von mehr als zwölf Monaten nicht überschritten werden. Absatz 1 Nummern 8 bis 10 gilt für Angehörige des pädagogischen Personals an Schulen nur auf ihren Antrag. Absatz 1 Nummern 11 und 15 gilt für die Angehörigen des öffentlichen Dienstes nur auf ihren Antrag. Die Dienststelle hat die in den Sätzen 2 bis 4 genannten Angehörigen des öffentlichen Dienstes rechtzeitig vor Erlass der Maßnahme über ihr Antragsrecht zu informieren.
(4) Vor der fristlosen Entlassung einer Beamtin oder eines Beamten, der außerordentlichen Kündigung einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers während der Probezeit ist der Personalrat anzuhören. Die Dienststelle hat die beabsichtigte Maßnahme zu begründen. Hat der Personalrat Bedenken, hat er sie der Dienststelle unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Arbeitstagen schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Für die außerordentliche Kündigung einer nach dem Tarifrecht unkündbaren Arbeitnehmerin oder eines nach dem Tarifrecht unkündbaren Arbeitnehmers gilt Absatz 1 Nummer 14 entsprechend, wenn bei ordentlicher Kündbarkeit lediglich eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt wäre.
(5) Im Rahmen des Absatzes 1 Nummer 18 bestimmen für die in § 11 Absatz 3 genannten Angehörigen des öffentlichen Dienstes nur die dort bezeichneten Personalräte mit.
(6) Bei der
- 1.
Ausschreibung von Stellen, die besetzt werden sollen,
- 2.
Bemessung des Personalbedarfs sowie
- 3.
Aufstellung des Organisations- und des Stellenplans der Dienststelle
gibt die Dienststelle dem Personalrat unter Vorlage von Entwürfen Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Entwürfe Stellung zu nehmen. Ergibt sich keine Übereinstimmung, legt die Dienststelle die Entwürfe mit der Stellungnahme des Personalrats grundsätzlich dem zuständigen Mitglied des Senats, bei der Bürgerschaft der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bürgerschaft, beim Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg der Präsidentin oder dem Präsidenten des Rechnungshofs und bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die Personalangelegenheiten nicht als staatliche Auftragsangelegenheiten wahrnehmen, der durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung bestimmten Stelle im Sinne von § 82 Absatz 2 Satz 1 vor. Ausnahmsweise kann die Vorlage statt an das zuständige Mitglied des Senats an die zuständige Staatsrätin oder den zuständigen Staatsrat oder an die zuständige Leitung der Dienststelle erfolgen.
(7) Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 gilt für Angehörige des pädagogischen Personals an Schulen nur für die Beförderungsstellen über dem Einstiegsamt, die nicht Funktionsstellen nach dem Hamburgischen Schulgesetz vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 28. Januar 2014 (HmbGVBl. S. 37), in der jeweils geltenden Fassung, sind.
(8) Vorentwurfspläne und Entwurfspläne für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten der Dienststelle sowie für Arbeits- und Aufenthaltsräume sind vor der Einreichung bei der zuständigen Stelle mit dem Personalrat zu beraten.