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§ 12 PachtKredG

Bibliographie

Titel
Pachtkreditgesetz
Redaktionelle Abkürzung
PachtKredG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7813-1

§ 12: ZPO 310-4

Die Vorschriften des § 11 Abs. 1 Satz 2, 4, Abs. 2 finden auch Anwendung, wenn ein Dritter die Zwangsvollstreckung in Inventarstücke betreibt und das Pachtkreditinstitut und der Verpächter gemäß § 805 der Zivilprozeßordnung ihren Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös geltend machen.