§ 107 LWaG - Zuständigkeit der obersten Wasserbehörde
Bibliographie
- Titel
- Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
- Amtliche Abkürzung
- LWaG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 753-2
(1) Die oberste Wasserbehörde ist außer in den in diesem Gesetz genannten Fällen zuständig für:
- 1.
die Erteilung, Änderung, Beschränkung oder Rücknahme einer Erlaubnis oder Bewilligung für Gewässerbenutzungen bei kerntechnischen Anlagen,
- 2.
Planfeststellungen oder -genehmigungen nach
- a)§ 31 des Wasserhaushaltsgesetzes und nach § 68a für Gewässer erster Ordnung,
- b)§ 72,
- c)§ 84,
- 3.
Planfeststellungen für den Bau, die wesentliche Änderung und den Betrieb von Talsperren-, Rückhalte- und Speicherbecken nach § 30 sowie deren Überwachung,
- 4.
Planfeststellung für die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung von Abwasserbehandlungsanlagen nach § 38 Abs. 1,
- 5.
die Bauartzulassung nach § 19 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes,
- 6.
für das Führen des Wasserbuchs nach § 37 des Wasserhaushaltsgesetzes,
- 7.
die Mitwirkung in Verfahren nach § 14 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässer erster Ordnung.
Sie kann durch Rechtsverordnung die Zuständigkeiten der Wasserbehörden im Einzelnen bestimmen sowie dem Landesamt nur Umwelt, Naturschutz und Geologie oder den Staatlichen Ämtern für Umwelt und Natur Vollzugsaufgaben nach Satz 1 übertragen.
(2) Die oberste Wasserbehörde erlässt die für den Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.