§ 107 LWaG - Zuständigkeiten der obersten Wasserbehörde und des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie
Bibliographie
- Titel
- Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
- Amtliche Abkürzung
- LWaG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 753-2
(1) Die oberste Wasserbehörde ist zuständig für den Erlass von Rechtsverordnungen
- 1.
zur Festsetzung von
- a)
Wasserschutzgebieten nach § 51 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes,
- b)
Heilquellenschutzgebieten nach § 53 Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes,
- c)
Überschwemmungsgebieten nach § 76 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes,
- 2.
über eine Veränderungssperre nach § 86 des Wasserhaushaltsgesetzes.
Sie ist zuständige Behörde nach den §§ 73 bis 75, 76 Abs. 3, §§ 79 und 80 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes.
(2) Das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie ist zuständig für
- 1.
die Erteilung, Änderung, Beschränkung oder Rücknahme einer Erlaubnis oder Bewilligung für Gewässerbenutzungen bei kerntechnischen Anlagen,
- 2.
Planfeststellungen oder -genehmigungen nach § 68 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässer erster Ordnung und für die Hochwasser- und Küstenschutzanlagen,
- 3.
Genehmigungen nach 60 Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes einschließlich der Erlaubnis nach § 8 des Wasserhaushaltsgesetzes,
- 4.
Planfeststellungsverfahren nach § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für die Errichtung und den Betrieb eines künstlichen Wasserspeichers und für deren Überwachung sowie für die Überwachung der Unterhaltung und des Betriebes von nicht planfeststellungspflichtigen Talsperren und für Anlagen, deren Absperrbauwerk vom tiefsten Geländepunkt bis zur Krone weniger als fünf Meter und deren Fassungsvermögen bis zur Krone weniger als 100.000 Kubikmeter beträgt, von denen aber eine Gefahr für das Wohl der Allgemeinheit ausgehen kann,
- 5.
das Führen des Wasserbuchs nach § 87 des Wasserhaushaltsgesetzes,
- 6.
die Mitwirkung in Verfahren nach § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes und
- 7.
die Überprüfung und Aktualisierung der Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne entsprechend § 84 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes.
(3) Das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie ist ferner zuständige Behörde nach:
- 1.
§ 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002),
- 2.
§ 7 Abs. 2 bis 4, § 29 Abs. 2 Satz 1, den §§ 30, 44, 47 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3, § 83 Abs. 4 und § 85 des Wasserhaushaltsgesetzes.