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  • ab 06.04.2023 (aktuelle Fassung)

§ 45 HPVG - Durchführung der Personalversammlung, Teilnahmeberechtigte

Bibliographie

Titel
Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG) 
Amtliche Abkürzung
HPVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
326-38

(1) Die Personalversammlung ist nicht öffentlich. Sie wird von der oder dem Vorsitzenden des Personalrats geleitet.

(2) An allen Personalversammlungen können Beauftragte der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften teilnehmen. Sie haben Rederecht. Der Personalrat hat die Gewerkschaften rechtzeitig über die Einberufung der Personalversammlung zu informieren.

(3) Die Dienststellenleitung ist berechtigt, an den Personalversammlungen teilzunehmen, in denen ein Tätigkeitsbericht erstattet wird oder die auf ihren Wunsch einberufen worden sind. Sie ist über die Einberufung der Personalversammlung rechtzeitig zu informieren. § 29 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Personalversammlungen nach § 46 Abs. 1 und auf Wunsch der Dienststellenleitung einberufene Personalversammlungen finden während der Arbeitszeit statt, soweit nicht die dienstlichen Verhältnisse eine andere Regelung erfordern. Die Teilnahme an diesen Personalversammlungen hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts zur Folge. Soweit Personalversammlungen nach Satz 1 aus dienstlichen Gründen außerhalb der Arbeitszeit stattfinden müssen, ist den Teilnehmerinnen und Teilnehmern ein entsprechender Zeitausgleich in Freizeit zu gewähren.

(5) Fahrtkosten, die durch die Teilnahme an Personalversammlungen nach Abs. 4 entstehen, werden in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Reisekostenvergütung der Beamtinnen und Beamten erstattet. Dies gilt nicht für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst sowie für Auszubildende, die an zentralen Ausbildungslehrgängen teilnehmen.

(6) Andere Personalversammlungen finden außerhalb der Arbeitszeit statt. Hiervon kann im Einvernehmen mit der Dienststellenleitung abgewichen werden.