§ 53 KVLG 1989 - Verordnungsermächtigung
Bibliographie
- Titel
- Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)
- Amtliche Abkürzung
- KVLG 1989
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 8252-3
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres bestimmen über
- 1.die Nachweise der Leistungsaufwendungen für die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 genannten Versicherten und der Zuschüsse nach § 4 Abs. 3 und § 59 Abs. 3 sowie die Zahlung der Zuschüsse des Bundes,
- 2.