§ 53 KVLG 1989 - Verordnungsermächtigung
Bibliographie
- Titel
- Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)
- Redaktionelle Abkürzung
- KVLG 1989
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 8252-3
Der Bundesminister für Gesundheit kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaften und Forsten und dem Bundesminister für Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres bestimmen über
- 1.die Nachweise der Leistungsaufwendungen für die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 genannten Versicherten und der Zuschüsse nach § 4 Abs. 3 und § 59 Abs. 3 sowie die Zahlung der Zuschüsse des Bundes,
- 2.die Zahlung der Beiträge nach den §§ 44 und 45.