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§ 14 SächsUKG - Verordnungsermächtigung

Bibliographie

Titel
Sächsisches Gesetz über die Umzugskostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Umzugskostengesetz - SächsUKG)
Amtliche Abkürzung
SächsUKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
242-7

Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in § 10 Abs. 1 festgesetzten Beträge bei veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen.