§ 7 WPflG - Anrechnung von freiwillig geleistetem Wehrdienst und von geleistetem Zivildienst

Bibliographie

Titel
Wehrpflichtgesetz (WPflG)
Redaktionelle Abkürzung
WPflG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
50-1

(1) Der auf Grund freiwilliger Verpflichtung in der Bundeswehr geleistete Wehrdienst ist auf den Grundwehrdienst anzurechnen; er kann auch auf Wehrübungen angerechnet werden.

(2) Wehrpflichtige, die auf ihre Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer verzichtet haben oder denen die. Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, rechtskräftig aberkannt worden ist, werden im Frieden nicht zum Wehrdienst herangezogen, wenn sie Zivildienst von der in § 24 Abs. 2 des Zivildienstgesetzes bestimmten Dauer geleistet haben. Wird der Zivildienst vorzeitig beendet, ist die im Zivildienst zurückgelegte Zeit, soweit sie die Zeit übersteigt, die der Zivildienst gegenüber dem Grundwehrdienst länger dauert, auf den Wehrdienst anzurechnen.