§ 109 VwVfG M-V - Zustellung an Beamte, Richter und Versorgungsberechtigte

Bibliographie

Titel
Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG M-V)
Amtliche Abkürzung
VwVfg M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2010-1

(1) Verfügungen und Entscheidungen, deren Zustellung an einen Beamten, Ruhestandsbeamten oder sonstigen Versorgungsberechtigten nach den Vorschriften des Beamtenrechts erforderlich ist, können dem Beamten oder Versorgungsberechtigten auch in der Weise zugestellt werden, daß sie ihm mündlich oder durch Gewährung von Einsicht bekanntgegeben werden; hierüber ist eine Niederschrift anzufertigen. Der Beamte oder Versorgungsberechtigte erhält von ihr auf Antrag eine Abschrift.

(2) Eine Entscheidung über die Beendigung des Beamtenverhältnisses kann einem Beamten, der sich außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes aufhält, auch zugestellt werden, indem der wesentliche Inhalt der Entscheidung dem Beamten durch Telegramm oder in anderer Form dienstlich mitgeteilt wird. Die Zustellung soll in der sonst vorgeschriebenen Form nachgeholt werden, sobald es die Umstände gestatten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Zustellung an Richter, Richter im Ruhestand und versorgungsberechtigte Hinterbliebene von Richtern.