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§ 68 BWG - Besondere Pflichten im Interesse der Gewässeraufsicht

Bibliographie

Titel
Berliner Wassergesetz (BWG)
Amtliche Abkürzung
BWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
753-1

(1) Wer Stoffe in ein Gewässer oder in eine öffentliche Abwasseranlage einleitet oder einbringt oder zum Zwecke der Beseitigung versickern oder verrieseln lässt, hat diese Stoffe nach Anordnung der Wasserbehörde auf seine Kosten physikalisch, chemisch, biologisch, in besonderen Fällen auch bakteriologisch untersuchen zu lassen. Die Wasserbehörde bestimmt, in welchen Abständen und durch wen die Proben zu entnehmen sind und durch welche Stellen und in welchem Umfange Untersuchungen vorzunehmen sind. Das Untersuchungsergebnis ist der Wasserbehörde mitzuteilen.

(2) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Mitglied des Senats kann durch Rechtsverordnung

  1. 1.
    Untersuchungspflichten desjenigen, der Abwasser in ein Gewässer oder in eine öffentliche Abwasseranlage einleitet,
  2. 2.
    die Durchführung der Untersuchungen nach Nummer 1 durch Sachverständige sowie die Tragung der Kosten durch den Einleitenden,
  3. 3.
    die Häufigkeit, die Dauer, die Art und den Umfang der Probeentnahme, insbesondere Untersuchungsmethoden, Überwachungseinrichtungen und Gerätearten,
  4. 4.
    die Übermittlung der Untersuchungsergebnisse und Aufzeichnungen an die Wasserbehörde, insbesondere die hierzu verpflichtete Person, die Form und die Zeitabstände allgemein festlegen.

(3) Wer eine nach § 38 genehmigungspflichtige Wasserversorgungs- oder Abwasseranlage betreibt, ist verpflichtet, ihren Zustand, ihre Unterhaltung, ihre Funktionstüchtigkeit und ihren Betrieb sowie die Art und Menge der eingesetzten Stoffe selbst zu überwachen und hierüber Aufzeichnungen zu fertigen. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Wasserbehörde vorzulegen.

(4) Wer außerhalb von Gebäuden eine Wasserversorgungs- oder Abwasseranlage betreibt, hat ihren Betrieb und ihre Funktionstüchtigkeit nach Anordnung der Wasserbehörde auf seine Kosten prüfen zu lassen. Absatz 1 gilt entsprechend. Der Betreiber hat bei der Überprüfung festgestellte Mängel unverzüglich abzustellen und die Wasserbehörde darüber zu unterrichten.

(5) Die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung kann nach Anhörung der beteiligten Fachkreise und Verbände durch Rechtsverordnung festlegen,

  1. 1.
    welche Untersuchungsmethoden, Untersuchungseinrichtungen und Geräte vom Betreiber einer Abwasseranlage anzuwenden, vorzuhalten oder einzubauen sind und in welcher Form die Messergebnisse aufzuzeichnen sind,
  2. 2.
    in welchen Fällen auf Untersuchungen, Überwachungseinrichtungen, Geräte oder Aufzeichnungen verzichtet werden kann,
  3. 3.
    in welcher Form und in welchen Zeitabständen die Aufzeichnungen und Untersuchungsergebnisse zu übermitteln sind,
  4. 4.
    in welchen Zeitabständen und in welchem Umfang die Abwasseranlagen zu überprüfen sind.

(6) § 21 Abs. 1 WHG gilt sinngemäß in den Fällen, in denen Gegenstand der Gewässeraufsicht nicht die Benutzung des Gewässers ist.