§ 53 KSVG - Auflösung des Gemeinderates
Bibliographie
- Titel
- Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
- Amtliche Abkürzung
- KSVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1
(1) Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport hat einen Gemeinderat aufzulösen, wenn die Zahl der Mitglieder des Gemeinderates auf weniger als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder gesunken ist und Ersatzleute nicht zur Verfügung stehen.
(2) Die Landesregierung kann auf Antrag des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport einen Gemeinderat auflösen, wenn eine ordnungsgemäße Erledigung der Gemeindeaufgaben in anderer Weise auf Dauer nicht gesichert ist.
(3) Die Entscheidung über die Auflösung des Gemeinderates ist durch das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport öffentlich bekannt zu machen.
(4) Nach unanfechtbar gewordener Auflösung des Gemeinderates findet eine Neuwahl innerhalb von drei Monaten statt. Das Nähere bestimmt das Kommunalwahlgesetz. § 52 Abs. 2 gilt entsprechend.