§ 37 StVO - Wechsellichtzeichen und Dauerlichtzeichen

Bibliographie

Titel
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Amtliche Abkürzung
StVO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
9233-1

(1) Lichtzeichen gehen Vorrangregeln, vorrangregelnden Verkehrsschildern und Fahrbahnmarkierungen vor.

(2) Wechsellichtzeichen haben die Farbfolge Grün - Gelb - Rot - Rot und Gelb (gleichzeitig) - Grün. Rot ist oben, Gelb in der Mitte und Grün unten.

  1. 1.
    An Kreuzungen bedeuten:

    Grün: "Der Verkehr ist freigegeben".

    Er kann nach den Regeln des § 9 abbiegen, nach links jedoch nur, wenn er Schienenfahrzeuge dadurch nicht behindert.

    Grüner Pfeil: "Nur in der Richtung des Pfeiles ist der Verkehr freigegeben".

    Gelb ordnet an: "Vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten", für Verkehrsteilnehmer in der Kreuzung: "Kreuzung räumen".

    Keines dieser Zeichen entbindet von der Sorgfaltspflicht.

    Rot ordnet an: "Halt vor der Kreuzung".

    Roter Pfeil oder schwarzer Pfeil auf Rot ordnet das Halten, gelber Pfeil oder schwarzer Pfeil auf Gelb das Warten nur für die angegebene Richtung an.
  2. 2.
    An anderen Straßenstellen, wie an Einmündungen und an Fußgängerüberwegen, haben die Lichtzeichen entsprechende Bedeutung.
  3. 3.
    Lichtzeichenanlagen können auf die Farbfolge Gelb - Rot beschränkt sein.
  4. 4.
    Für jeden von mehreren markierten Fahrstreifen (Zeichen 295, 296 oder 340) kann ein eigenes Lichtzeichen gegeben werden. Für Schienenbahnen können besondere Zeichen, auch in abweichenden Phasen, gegeben werden; das gilt auch für Linienomnibusse, die einen vom übrigen Fahrverkehr freigehaltenen Verkehrsraum benutzen.
  5. 5.
    Gelten die Lichtzeichen nur für Fußgänger oder nur für Radfahrer, so wird das durch das Sinnbild eines Fußgängers oder eines Fahrrades angezeigt. Für Fußgänger ist die Farbfolge Grün - Rot - Grün. Wechselt Grün auf Rot, während Fußgänger die Fahrbahn überschreiten, so haben sie ihren Weg zügig fortzusetzen.

(3) Dauerlichtzeichen über jedem Fahrstreifen lassen den Verkehr nur in der einen oder anderen Richtung zu.

Rote gekreuzte Schrägbalken ordnen an:

"Der Fahrstreifen darf nicht benutzt werden, davor darf nicht gehalten werden".

Ein grüner, nach unten gerichteter Pfeil bedeutet:

"Der Verkehr auf dem Fahrstreifen ist freigegeben".

(4) Wo Lichtzeichen den Verkehr regeln, darf nebeneinander gefahren werden, auch wenn die Verkehrsdichte das nicht rechtfertigt.