§ 39 GemHVO - Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag
Bibliographie
- Titel
- Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)
- Amtliche Abkürzung
- GemHVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1-2
Ergibt sich in der Bilanz ein Überschuss der Passivposten (ohne Posten 1.4 nach § 47 Abs. 5) über die Aktivposten, so ist der entsprechende Betrag am Schluss der Bilanz auf der Aktivseite gesondert unter der Bezeichnung "Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag" auszuweisen.