§ 132 SchulG - Übergangsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)
- Amtliche Abkürzung
- SchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) Sonderpädagogische Fördergruppen im Sinne von § 4 Abs. 6 Satz 7 Schulverwaltungsgesetz können bis zum Ablauf des Schuljahres 2010/2011 fortgeführt werden.
(2) § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 SchFG in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. April 1970 (GV. NRW. S. 288), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 808), gilt bis zum Erlass der Rechtsverordnung nach § 97 Abs. 4 fort.
(3) § 6 Abs. 5 EFG vom 27. Juni 1961 (GV. NRW. S. 230), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Januar 2004 (GV. NRW. S. 30), gilt bis zum Erlass der Rechtsverordnung nach § 97 Abs. 4 fort.
(4) Die Vorschriften über den Erwerb des Hauptschulabschlusses nach Klasse 10 und den Erwerb des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) sind erstmals auf die Schülerinnen und Schüler anzuwenden, die sich im Schuljahr 2006/2007 in der Klasse 10 befinden.
(5) Soweit die Vorschrift des § 18 bestimmt, dass die gymnasiale Oberstufe eine zweijährige Oberstufe umfasst, der eine einjährige Einführungsphase vorgeschaltet werden kann, ist sie erstmals auf die Schülerinnen und Schüler anzuwenden, die sich im Schuljahr 2005/2006 in der Klasse 5 befinden. Die Schulkonferenz kann mit der Mehrheit ihrer Mitglieder entscheiden, diese Vorschrift auch auf die Schülerinnen und Schüler der Schule anzuwenden, die sich im Schuljahr 2005/2006 in der Klasse 6 befinden.
(6) Landesweit einheitliche Aufgaben für den schriftlichen Teil der Abiturprüfung (§ 18 Abs. 5) werden erstmals für die Abiturprüfung in dem Schuljahr 2006/2007 gestellt, an den Weiterbildungskollegs und den Waldorfschulen erstmals im Schuljahr 2007/2008. An den Berufskollegs erfolgt die Einführung beginnend mit dem Schuljahr 2007/2008 in gestufter Form.
(7) Genehmigungen und Anerkennungen, die Trägern von Schulen in freier Trägerschaft vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erteilt worden sind, gelten fort. Deren Aufhebung, Erlöschen und Übergang richtet sich nach den Vorschriften des Elften Teils.
(8) Die Regeleigenleistung bei Förderschulen und Schulen für Kranke nach § 106 Abs. 5 beträgt übergangsweise
14 vom Hundert für das Haushaltsjahr 2006,
13 vom Hundert für das Haushaltsjahr 2007 und
12 vom Hundert für das Haushaltsjahr 2008.
(9) Für Schülerinnen und Schüler, die nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Lernmittelfreiheitsgesetz (§ 130 Abs. 1 Nr. 6) oder § 7 Abs. 1 Satz 4 Schulfinanzgesetz (§ 130 Abs. 1 Nr. 5) im Schuljahr 2004/2005 wegen des Empfangs von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz von der Zahlung des Eigenanteils befreit waren und nun Leistungen nach Abschnitt 2 des SGB II erhalten, gilt die Befreiung bis zum Ablauf des Schuljahres 2005/2006 fort.