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  • ab 01.08.2005 (aktuelle Fassung)

§ 128 SchulG - Verwaltungsvorschriften, Ministerium

Bibliographie

Titel
Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)
Amtliche Abkürzung
SchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Ministerium. Dazu gehört insbesondere eine Dienstordnung für Lehrerinnen und Lehrer und Schulleiterinnen und Schulleiter.

(2) Ministerium im Sinne dieses Gesetzes ist das für das Schulwesen zuständige Ministerium.