§ 12 LRKG M-V - Verbindung von Dienstreisen mit anderen Reisen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Reisekostenvergütung für die Beamten und Richter des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesreisekostengesetz - LRKG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LRKG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2032-4
(1) Ist die Verbindung einer Dienstreise mit einer anderen Reise aus dienstlichen Gründen genehmigt worden, wird die Reisekostenvergütung so bemessen, wie wenn der Dienstreisende unmittelbar vom Dienstort oder vorübergehenden Aufenthaltsort zum Geschäftsort und nach dem Dienstgeschäft unmittelbar vom Geschäftsort zum vorübergehenden Aufenthaltsort oder Dienstort gereist wäre; auf die danach zustehende Fahrkostenerstattung werden die Fahrkosten für die kürzeste Reisestrecke vom ersten, bei Dienstreisen nach Ende der anderen Reise vom letzten vorübergehenden Aufenthaltsort zum Dienstort angerechnet. Es dürfen keine höheren als die tatsächlich entstandenen Auslagen erstattet werden.
(2) Ist eine Dienstreise vom vorübergehenden Aufenthaltsort aus angetreten worden, wird abweichend von Absatz 1 die Reisekostenvergütung so bemessen, wie wenn der Dienstreisende unmittelbar vor dem Dienstgeschäft vom vorübergehenden Aufenthaltsort zum Geschäftsort und unmittelbar danach von diesem Zu demselben vorübergehenden Aufenthaltsort gereist wäre. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Wird aus dienstlichen Gründen die vorzeitige Beendigung eines Urlaubs angeordnet, werden die Fahrkosten für die kürzeste Reisestrecke vom Dienstort zum Urlaubsort, an dem die Anordnung den Berechtigten erreicht, im Verhältnis des nicht ausgenutzten Teils des Urlaubs zum vorgesehenen Urlaub erstattet. Für die Rückreise vom letzten Urlaubsort zum Dienstort - gegebenenfalls über den Geschäftsort - wird Reisekostenvergütung gezahlt (§ 2 Nr. 1 Satz 2). Aufwendungen des Berechtigten für sich und ihn begleitende Personen, die durch die Unterbrechung oder die vorzeitige Beendigung eines Urlaubs verursacht worden sind, werden in angemessenem Umfang erstattet. Das gilt auch für Aufwendungen, die aus diesen Gründen nicht ausgenutzt werden konnten. Für die Erstattung von Aufwendungen der Begleitpersonen für die Hin- und Rückfahrt ist Satz 1 sinngemäß anzuwenden.