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  • ab 01.07.1978 (aktuelle Fassung)

§ 4 3. SprengV - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz (3. SprengV)
Amtliche Abkürzung
3. SprengV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7134-2-3

Ordnungswidrig im Sinne des § 41 Abs. 1 Nr. 16 des Sprengstoffgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    entgegen § 1 Abs. 1 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder entgegen § 1 Abs. 2 Angaben nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder unrichtig macht oder Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
  2. 2.
    entgegen § 2 eine Veränderung nicht, nicht rechtzeitig, unvollständig oder unrichtig anzeigt oder eine Sprengung vor Ablauf der vorgeschriebenen Fristen durchführt.