§ 59e AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
(1) Erhält der Behinderte während des Bezuges von Übergangsgeld Arbeitsentgelt, so ist das Übergangsgeld um das um die gesetzlichen Abzüge verminderte Arbeitsentgelt zu kürzen; einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 385 Abs. 1a der Reichsversicherungsordnung) sowie Leistungen des Arbeitgebers zum Übergangsgeld, soweit sie zusammen mit dem Übergangsgeld das vor Beginn der Maßnahme erzielte, um die gesetzlichen Abzüge verminderte Arbeitsentgelt nicht übersteigen, bleiben außer Ansatz.
(2) Erhält der Behinderte durch eine Tätigkeit während des Bezuges von Übergangsgeld Arbeitseinkommen, so ist das Übergangsgeld um 80 vom Hundert des erzielten Arbeitseinkommens zu kürzen.
(3) Das Übergangsgeld ist ferner zu kürzen um
- 1.Geldleistungen, die eine öffentlich-rechtliche Stelle im Zusammenhang mit der Teilnahme an einer berufsfördernden Maßnahme zur Rehabilitation gewährt,
- 2.Renten, wenn dem Übergangsgeld ein vor Beginn der Rentengewährung erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt,
- 3.Renten, die aus demselben Anlaß wie die berufsfördernden Maßnahmen zur Rehabilitation gewährt werden, wenn durch die Anrechnung eine unbillige Doppelleistung vermieden wird.
(4) 1Soweit ein Anspruch des Behinderten auf Leistungen, um die das Übergangsgeld nach Absatz 3 Nr. 1 zu kürzen wäre, nicht erfüllt wird, geht der Anspruch des Behinderten insoweit mit Zahlung des Übergangsgeldes auf die Bundesanstalt über. 2Die §§ 104 und 115 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.