§ 26c SpkG - Übertragung der Trägerschaft und der Beteiligung am Stammkapital der Landesbausparkasse

Bibliographie

Titel
Sparkassengesetz (SpkG)
Amtliche Abkürzung
SpkG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
76-3

(1) Mit Zustimmung des Landes können die Trägerschaft an der Landesbausparkasse sowie die Beteiligung am Stammkapital ganz oder teilweise übertragen werden. Es ist sicherzustellen, dass die Erwerber die Trägerverantwortung nach § 26b Abs. 2 Satz 2 übernehmen. Im Falle der Übertragung auf private Träger darf die Zustimmung nur erteilt werden, wenn die Beleihung nach Absatz 3 sichergestellt ist.

(2) Die Trägerschaft ist nach Maßgabe des § 26b Abs. 2 sowie der jeweiligen Satzung mit den nachfolgenden Aufgaben, Befugnissen und Pflichten verbunden:

  1. 1.
    die Träger halten die Beteiligung am Stammkapital und unterstützen und fördern die Bank bei der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben sowie zur Stärkung ihrer Wettbewerbsfähigkeit,
  2. 2.
    die Träger haben im Rahmen der Nummer 1 die Befugnis, die Aufgaben der Bank zu bestimmen,
  3. 3.
    die Träger haben ein Besetzungsrecht für die Organe der Bank,
  4. 4.
    die Träger haben das Recht auf Gewinnausschüttung,
  5. 5.
    den Trägern ist das Vermögen der Bank zugeordnet einschließlich den Anspruch auf den Liquidationserlös.

(3) Die Übertragung der Trägerschaft und der Beteiligung am Stammkapital auf eine juristische Person des Privatrechts bedarf einer Beleihung durch das Land. Die Beleihung darf erfolgen, wenn die Erfüllung der mit der Trägerschaft verbundenen Aufgaben und Pflichten gesichert ist. Zu diesem Zweck kann die Beleihung mit Nebenbestimmungen versehen werden.

(4) Die Aufsicht über den Beliehenen obliegt dem fachlich zuständigen Ministerium (§ 28 Abs. 2); dieses stellt sicher, dass der Beliehene die in Absatz 2 aufgeführten Aufgaben und Pflichten erfüllt und kann hierzu Weisungen erteilen. Insbesondere hat der Beliehene der Aufsichtsbehörde rechtzeitig mitzuteilen, welche Personen er in die Trägerversammlung und in den Verwaltungsrat entsenden will. Unbeschadet ihrer Befugnisse gegenüber der Bank nach § 29 Abs. 11 kann die Aufsichtsbehörde gegenüber dem Beliehenen der Bestellung einzelner Mitglieder der Trägerversammlung und des Verwaltungsrates widersprechen, wenn diese keine ausreichende Gewähr dafür bieten, dass sie die mit der Trägerschaft verbundenen Aufgaben und Pflichten erfüllen; erweist sich nach ihrer Bestellung, dass die Organmitglieder diesen Anforderungen nicht genügen, kann die Aufsichtsbehörde gegenüber dem Beliehenen ihre Abberufung verlangen.