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§ 41 RiG M-V - Ermittlungsführer, Pfleger und Betreuer

Bibliographie

Titel
Landesrichtergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesrichtergesetz - RiG M-V)
Amtliche Abkürzung
RiG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
301-1

(1) Mit der Durchführung von Ermittlungen kann nur ein Richter auf Lebenszeit betraut werden.

(2) Zum Betreuer oder Pfleger kann nur bestellt werden, wer die Befähigung zum Berufsrichter besitzt.

(3) Die Disziplinarklage gegen Richter und Staatsanwälte wird von der obersten Dienstbehörde erhoben.

(4) In Verfahren gegen Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit und gegen Staatsanwälte nimmt der Generalstaatsanwalt die Aufgaben der obersten Dienstbehörde wahr. In Verfahren gegen Richter der anderen Gerichtsbarkeiten kann die oberste Dienstbehörde dem Generalstaatsanwalt diese Aufgaben übertragen.