§ 41 RiGUntersuchungsführer, Pfleger und Betreuer
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- RiG,MV
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 301-1
(1) Zum Untersuchungsführer kann nur ein Richter bestellt werden.
(2) Zum Betreuer oder Pfleger kann nur bestellt werden, wer die Befähigung zum Berufsrichter besitzt.
(3) In Verfahren gegen Richter und Staatsanwälte ist Einleitungsbehörde die oberste Dienstbehörde.
(4) In Verfahren gegen Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit und gegen Staatsanwälte nimmt der Generalstaatsanwalt die Aufgaben des Vertreters der Einleitungsbehörde und der obersten Dienstbehörde wahr. In Verfahren gegen Richter der anderen Gerichtsbarkeiten kann die oberste Dienstbehörde dem Generalstaatsanwalt diese Aufgaben übertragen.