§ 30 HeilBerG - Vertretung der Kammer
Bibliographie
- Titel
- Heilberufsgesetz (HeilBerG)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBerG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2122-1
(1) Der Präsident oder im Verhinderungsfalle ein Vizepräsident vertreten die Kammer gerichtlich und außergerichtlich. Sind der Präsident und die Vizepräsidenten verhindert, kann der Vorstand andere Vorstandsmitglieder mit ihrer Vertretung beauftragen.
(2) In Angelegenheiten der Versorgungseinrichtungen vertritt auch der Vorsitzende des Versorgungsausschusses der Versorgungseinrichtung, im Verhinderungsfall der jeweilige Stellvertreter, die Kammer.
(3) Erklärungen, die die Kammer vermögensrechtlich verpflichten, müssen schriftlich abgefasst und von dem Präsidenten oder dem Vizepräsidenten und von einem weiteren Mitglied des Vorstandes vollzogen werden. Erklärungen, die die Kammer in Angelegenheiten der Versorgungseinrichtung vermögensrechtlich verpflichten, müssen von zwei Mitgliedern des Versorgungsausschusses, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, unterschrieben werden. Das gilt nicht nur Geschäfte der laufenden Verwaltung, die für die Kammer oder die Versorgungseinrichtung wirtschaftlich nicht von erheblicher Bedeutung sind. Das Nähere bestimmt die Satzung (§ 23 Abs. 2 Nr. 1).