§ 69 LBG
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2030
(1) Nicht genehmigungspflichtig ist
- 1.die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung des Beamten unterliegenden Vermögens,
- 2.eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit des Beamten,
- 3.die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbständige Gutachtertätigkeit von Lehrern an öffentlichen Hochschulen, die als solche zu Beamten ernannt sind, und Beamten an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten außerhalb der öffentlichen Hochschulen,
- 4.die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften, in Berufsverbänden oder in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten,
- 5.die unentgeltliche Tätigkeit in Organen von Genossenschaften.
(2) Durch die Nebentätigkeit dürfen dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden. Ergibt sich eine solche Beeinträchtigung, so ist die Nebentätigkeit zu untersagen.