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§ 69 LBG

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2030

(1) Nicht genehmigungspflichtig ist

  1. 1.
    die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung des Beamten unterliegenden Vermögens,
  2. 2.
    eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit des Beamten,
  3. 3.
    die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbständige Gutachtertätigkeit von Lehrern an öffentlichen Hochschulen, die als solche zu Beamten ernannt sind, und Beamten an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten außerhalb der öffentlichen Hochschulen,
  4. 4.
    die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften, in Berufsverbänden oder in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten,
  5. 5.
    die unentgeltliche Tätigkeit in Organen von Genossenschaften.

(2) Durch die Nebentätigkeit dürfen dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden. Ergibt sich eine solche Beeinträchtigung, so ist die Nebentätigkeit zu untersagen.