§ 83 HSOG - Aufsichtsbehörden, Aufsicht

Bibliographie

Titel
Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung
Amtliche Abkürzung
HSOG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
310-63

(1) Aufsichtsbehörden der Landkreise und Gemeinden sind, soweit sie Aufgaben der Gefahrenabwehr erfüllen und in besonderen Rechtsvorschriften nichts Anderes bestimmt ist,

  1. 1.
    für die Landkreise, kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern das Regierungspräsidium und die zuständigen Ministerien,
  2. 2.
    für die übrigen Gemeinden der Landrat als Behörde der Landesverwaltung, das Regierungspräsidium und die zuständigen Ministerien.

(2) Für die Aufsicht im Übrigen gelten die Vorschriften des § 54 der Hessischen Landkreisordnung und des Siebenten Teils der Hessischen Gemeindeordnung.

(3) Die zunächst zuständige Aufsichtsbehörde nach Abs. 1 ist zugleich nächsthöhere Behörde im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung.