§ 83 HSOG - Aufsichtsbehörden, Aufsicht
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)
- Amtliche Abkürzung
- HSOG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 310-63
(1) Aufsichtsbehörden der Landkreise und Gemeinden sind, soweit sie Aufgaben der Gefahrenabwehr erfüllen und in besonderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist,
- 1.für die Landkreise, kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern das Regierungspräsidium und die zuständigen Ministerien,
- 2.für die übrigen Gemeinden der Landrat als Behörde der Landesverwaltung, das Regierungspräsidium und die zuständigen Ministerien.
(2) Für die Aufsicht im übrigen gelten die Vorschriften des § 54 der Hessischen Landkreisordnung und des Siebenten Teils der Hessischen Gemeindeordnung.
(3) Die zunächst zuständige Aufsichtsbehörde nach Abs. 1 ist zugleich nächsthöhere Behörde im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung.