§ 81 BerlHG - Wissenschaftliche Einrichtungen der Universitätsklinika
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
- Amtliche Abkürzung
- BerlHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 221-11
(1) Wissenschaftliche Einrichtungen der Universitätsklinika sind
- 1.die Kliniken und Zentren, die in Abteilungen gegliedert werden können,
- 2.die klinisch-theoretischen Institute und
- 3.die theoretischen Institute.
(2) Ist eine wissenschaftliche Einrichtung in Abteilungen gegliedert, so kann nur ein Abteilungsleiter oder eine Abteilungsleiterin zum Geschäftsführenden Direktor oder zur Geschäftsführenden Direktorin gewählt werden.
(3) Der Institutsrat fasst Beschlüsse über die grundsätzlichen Angelegenheiten der Einrichtung im Sinne von § 75 Abs. 4 einschließlich der Anmeldung des Gerätebedarfs. Sind Personen einzelnen Abteilungen oder Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen zugewiesen, so ergeht der Beschluss gemäß § 75 Abs. 4 Satz 3 auf Vorschlag der Abteilungsleiter oder Abteilungsleiterinnen oder der Hochschullehrer und Hochschullehrinnen.