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§ 131c WiPrO - Zulassung zur Prüfung

Bibliographie

Titel
Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung)
Redaktionelle Abkürzung
WiPrO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
702-1

(1) Vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsanwälte können abweichend von den Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts des Zweiten Teils als Wirtschaftsprüfer bestellt werden, wenn sie die in § 131e vorgesehene Prüfung bestanden haben.

(2) Die Zulassung zur Prüfung ist zu erteilen, wenn der Bewerber

  1. 1.
    im Zeitpunkt der Antragstellung seit fünf Jahren den Beruf eines vereidigten Buchprüfers, eines Steuerberaters, eines Steuerbevollmächtigten oder eines Rechtsanwalts hauptberuflich und selbständig in eigener Praxis ausgeübt hat und im Zeitpunkt der Antragstellung hauptberuflich und selbständig in eigener Praxis als vereidigter Buchprüfer, Steuerberater oder Rechtsanwalt tätig ist,
  2. 2.
    spätestens am 1. Januar 1987 seit zwei Jahren und im Zeitpunkt der Antragstellung mindestens für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung in erheblichem Umfang selbständig in eigener Praxis geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen geleistet oder Prüfungen auf dem Gebiet des betrieblichen Rechnungswesens durchgeführt hat, sofern diese Gesellschaft spätestens zu dem der Antragstellung vorausgehenden Abschlußstichtag mindestens zwei der drei Größenmerkmale des § 267 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs überschreitet oder zu erwarten ist, daß sie diese spätestens für das Geschäftsjahr 1987 voraussichtlich überschreiten wird.

Übt ein Bewerber seinen Beruf gemeinsam mit einer oder mehreren anderen Personen aus (Sozietät), so wird er nur zugelassen, wenn er bei den in Nummer 2 aufgeführten Tätigkeiten maßgeblich mitgewirkt hat.

(3) Der selbständigen Berufsausübung in eigener Praxis steht die Tätigkeit eines Bewerbers, der im Zeitpunkt der Antragstellung vereidigter Buchprüfer, Steuerberater oder Rechtsanwalt ist, als Mitglied des Vorstands, als Geschäftsführer oder als persönlich haftender Gesellschafter einer Buchprüfungsgesellschaft oder Steuerberatungsgesellschaft gleich. Dabei ist für die Anwendung des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 die Tätigkeit der Gesellschaft zugrunde zu legen. In den Fällen des Satzes 1 werden jedoch nur solche Bewerber zugelassen, die bei den in Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 aufgeführten Tätigkeiten maßgeblich mitgewirkt haben.

(4) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung kann frühestens am 1. Juli 1986 und nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 1989 gestellt werden. § 131 Abs. 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Über die Zulassung zur Prüfung und über die in § 131e Abs. 6 vorgesehene Befreiung von der schriftlichen Prüfung entscheidet die für Wirtschaft zuständige oberste Landesbehörde, über den in § 131e Abs. 5 vorgesehenen Ersatz der schriftlichen Prüfung durch die Vorlage von Prüfungsberichten der Prüfungsausschuß nach § 131e Abs. 4. Die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 genannte Voraussetzung ist durch schriftliche, an Eides Statt abzugebende Versicherungen des Bewerbers und durch schriftliche Versicherungen des Unternehmens, für das der Bewerber tätig geworden ist, glaubhaft zu machen.

(6) Die §§ 710 und 11 sind entsprechend anzuwenden. § 14a ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Gebühr für das Prüfungsverfahren 400 Deutsche Mark beträgt.