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§ 102 KSVG - Sondervermögen

Bibliographie

Titel
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Amtliche Abkürzung
KSVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2020-1

(1) Sondervermögen der Gemeinden sind

  1. 1.
    das Gemeindegliedervermögen,
  2. 2.
    das Vermögen der rechtlich unselbstständigen örtlichen Stiftungen,
  3. 3.
    die Eigenbetriebe und sonstigen Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit mit Sonderrechnung,
  4. 4.
    rechtlich unselbstständige Versorgungs- und Versicherungseinrichtungen für die Bediensteten der Gemeinde.

(2) Sondervermögen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 unterliegen den Vorschriften über die Haushaltswirtschaft. Sie sind im Haushalt der Gemeinde gesondert nachzuweisen.

(3) Auf Sondervermögen nach Absatz 1 Nr. 3 sind die Vorschriften des § 82 Abs. 1 bis 3 Satz 1, 7 und 8 sowie §§ 83 und 90 bis 95 entsprechend anzuwenden; § 92 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Kredite auch für die Umwandlung oder Rückzahlung von Eigenkapital an die Gemeinde aufgenommen werden dürfen.

(4) Für Sondervermögen nach Absatz 1 Nr. 4 können besondere Haushaltspläne aufgestellt und Sonderrechnungen geführt werden. In diesem Fall sind die Vorschriften des I. Abschnitts mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Haushaltssatzung der Beschluss über den Haushaltsplan tritt und von der öffentlichen Bekanntmachung und Auslegung nach § 86 Abs. 3 und 4 abgesehen werden kann. An Stelle eines Haushaltsplanes können ein Wirtschaftsplan aufgestellt und die für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe geltenden Vorschriften entsprechend angewendet werden; Absatz 3 gilt sinngemäß.