§ 87 SächsGemO - Übertragung von Kassengeschäften, Automation
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsGemO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 230-1
(1) Die Gemeinde kann die Kassengeschäfte ganz oder zum Teil von einer Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen lassen, wenn die ordnungsgemäße Erledigung und die Prüfung nach den für die Gemeinde geltenden Vorschriften gewährleistet sind. Der Beschluß hierüber ist der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen.
(2) Für die automatisierte Ausführung der Kassengeschäfte und anderer Geschäfte im Bereich des Finanzwesens dürfen nur Programme verwendet werden, die von der überörtlichen Prüfungseinrichtung geprüft worden sind. Bei Gemeinden mit einer örtlichen Prüfung durch ein Rechnungsprüfungsamt kann der Bürgermeister dieses mit einer örtlichen Prüfung vor der Prüfung nach Satz 1 beauftragen. Im übrigen wirkt das Rechnungsprüfungsamt an der Prüfung durch die überörtliche Prüfungseinrichtung mit. Die überörtliche Prüfungseinrichtung kann im Einvernehmen mit der Gemeinde die Prüfung auch durch das Rechnungsprüfungsamt vornehmen lassen. Der überörtlichen Prüfungseinrichtung ist Gelegenheit zu geben, die Programme und die Programmänderungen vor ihrer Anwendung zu prüfen. Bei Programmen, die für mehrere Gemeinden Anwendung finden sollen, genügt eine Prüfung. Der überörtlichen Prüfungseinrichtung und dem beteiligten Rechnungsprüfungsamt ist zu ermöglichen, die Programmanwendung an Ort und Stelle zu prüfen.