§ 45 KomWO - Statistische Auswertung der Wahlergebnisse
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung
- Amtliche Abkürzung
- KomWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2806
(1) Die Gemeinden berichten das Wahlergebnis (§ 43 Abs. 2) jeder regelmäßigen Wahl der Gemeinderäte und der Ortschaftsräte der obersten Rechtsaufsichtsbehörde nach deren näherer Bestimmung. Das Statistische Landesamt fertigt auf Grund dieser Berichte eine zusammenfassende Darstellung der Ergebnisse.
(2) Die oberste Rechtsaufsichtsbehörde kann weitere statistische Auswertungen auf Grund der Wahlunterlagen vornehmen oder vornehmen lassen.
(3) Bei der statistischen Bearbeitung von Wahlergebnissen darf die Wahlbeteiligung nicht für kleinere räumliche Einheiten als Wahlbezirke ausgewertet werden. Wird die Wahlbeteiligung nach Personengruppen getrennt erhoben, so darf sie auch nicht für einzelne Wahlbezirke ausgewertet werden.