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§ 57 HWaG - Übernahme der Unterhaltung

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Amtliche Abkürzung
HWaG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
753-1

(1) Die Pflicht, eine private Hochwasserschutzanlage zu unterhalten, zu verteidigen und die Vorsorge für die Verteidigung zu treffen, kann von einem anderen durch Vertrag mit dem Verpflichteten übernommen werden. Der Vertrag bedarf der Zustimmung der Wasserbehörde; mit der Zustimmung wird die Übernahme öffentlich-rechtlich wirksam.

(2) Die Wasserbehörde kann die Zustimmung widerrufen, wenn der Übernehmer seine Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß erfüllt. Mit dem Zugang des Widerrufs bei dem Unterhaltungspflichtigen tritt dessen Verpflichtung wieder ein.