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  • ab 01.04.2021 (aktuelle Fassung)

§ 30 KomKBVO - Inhalt der örtlichen Prüfungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Kassen- und Buchführung der Kommunen im Land Sachsen-Anhalt nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (Kommunalkassen- und Buchführungsverordnung - KomKBVO)
Amtliche Abkürzung
KomKBVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2020.101

(1) Durch die Kassenbestandsaufnahme ist zu ermitteln, ob der tatsächlich vorhandene Kassenbestand (Kassenbestand) mit dem buchmäßigen Kassenbestand (Buchbestand) übereinstimmt.

(2) Durch die Kassenprüfung ist außer dem Tatbestand nach Absatz 1 vor allem stichprobenweise festzustellen, ob

  1. 1.

    der Zahlungsverkehr ordnungsmäßig abgewickelt wird, insbesondere die Einzahlungen und Auszahlungen rechtzeitig und vollständig eingezogen oder geleistet und vorläufige Rechnungsvorgänge und Vorschüsse unverzüglich abgewickelt worden sind,

  2. 2.

    die Bücher ordnungsmäßig geführt werden, insbesondere die Eintragungen im Sachbuch denen im Zeitbuch entsprechen,

  3. 3.

    die erforderlichen Belege vorhanden sind und nach Form und Inhalt den Vorschriften entsprechen,

  4. 4.

    der tägliche Bestand an Bargeld und auf den für den Zahlungsverkehr bei Kreditinstituten errichteten Konten den notwendigen Umfang nicht überschreitet,

  5. 5.

    die verwahrten Wertgegenstände und anderen Gegenstände vorhanden sind und

  6. 6.

    im Übrigen die Kassengeschäfte ordnungsmäßig und wirtschaftlich erledigt werden.