§ 39 AO-SF - Ärztliches Gutachten
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung - AO-SF)
- Amtliche Abkürzung
- AO-SF
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
Die Eltern weisen durch ein ärztliches Gutachten nach, dass die Voraussetzungen des § 38 erfüllt sind. Das Schulamt kann bei der unteren Gesundheitsbehörde ein amtsärztliches Gutachten anfordern.