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  • ab 22.10.2008 (aktuelle Fassung)

§ 4 DRVBWG - Befreiung von Abgaben

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung
DRVBWG,BW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
8212

Für die aus Anlass der Errichtung der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg und der Änderung ihres Namens in "Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg" erforderlichen Rechtshandlungen werden Abgaben, insbesondere auch die Kosten nach dem Gerichtskostengesetz und der Kostenordnung einschließlich der Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren, des Landes und der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht erhoben; Auslagen werden nicht erstattet.