§ 4 DRVBWG - Befreiung von Abgaben
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg
- Redaktionelle Abkürzung
- DRVBWG,BW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 8212
Für die aus Anlass der Errichtung der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg und der Änderung ihres Namens in "Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg" erforderlichen Rechtshandlungen werden Abgaben, insbesondere auch die Kosten nach dem Gerichtskostengesetz und der Kostenordnung einschließlich der Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren, des Landes und der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht erhoben; Auslagen werden nicht erstattet.