Art. 16 BayKSG - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Katastrophenschutzgesetz (BayKSG)
- Amtliche Abkürzung
- BayKSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 215-4-1-I
Mit Geldbuße bis zu 10.000 Deutsche Mark kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.entgegen Art. 9 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 einer vollziehbaren Anordnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt oder deren Durchführung stört oder
- 2.einer vollziehbaren Anordnung nach Art. 10 zuwiderhandelt.