Versionsverlauf

Art. 16 BayKSG - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Bayerisches Katastrophenschutzgesetz (BayKSG)
Amtliche Abkürzung
BayKSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
215-4-1-I

Mit Geldbuße bis zu 10.000  Deutsche  Mark kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    entgegen Art. 9 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 einer vollziehbaren Anordnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt oder deren Durchführung stört oder
  2. 2.
    einer vollziehbaren Anordnung nach Art. 10 zuwiderhandelt.