§ 8 VwKostG M-V
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungskostengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (VwKostG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- VwKostG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2013-1
(1) Von Verwaltungsgebühren sind befreit
- 1.die Bundesrepublik Deutschland und die bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Ausgaben ganz oder teilweise auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen aus dem Haushalt des Bundes getragen werden;
- 2.das Land und die anderen Bundesländer, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist;
- 3.die Gemeinden, Ämter und Landkreise sowie Zweckverbände, sofern die Amtshandlung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft;
- 4.die Sozialversicherungsträger, die der Aufsicht des Landes unterstehen;
- 5.Körperschaften, Vereinigungen und Stiftungen, die gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts dienen, soweit die Angelegenheit nicht einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft;
- 6.Kirchen, sonstige Religionsgemeinschaften und Weltanschanungsvereinigungen, die die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben.
(2) Die Gebührenfreiheit besteht nicht, soweit die in Absatz 1 Genannten berechtigt sind, die Verwaltungsgebühren Dritten aufzuerlegen.
(3) Die Gebührenfreiheit nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 besteht nicht für Sondervermögen und Bundesbetriebe nach Art. 110 Abs. 1 des Grundgesetzes für gleichartige Einrichtungen eines Landes und für öffentlich-rechtliche Unternehmen, an denen der Bund oder ein Land beteiligt ist.
(4) Zur Zahlung von Verwaltungsgebühren bleiben die in Absatz 1 Genannten für Amtshandlungen folgender Behörden verpflichtet:
- 1.Geologisches Landesamt,
- 2.Kataster- und Vermessungsbehörden,
- 3.Landesgesundheitsamt.
Durch Kostenverordnung nach § 2 Abs. 2 kann die Gebührenpflicht auf bestimmte Amtshandlungen der Behörden nach Satz 1 beschränkt werden.