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§ 8 VwKostG M-V

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
VwKostG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2013-1

(1) Von Verwaltungsgebühren sind befreit

  1. 1.
    die Bundesrepublik Deutschland und die bundesmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Ausgaben ganz oder teilweise auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen aus dem Haushalt des Bundes getragen werden;
  2. 2.
    das Land und die anderen Bundesländer, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist;
  3. 3.
    die Gemeinden, Ämter und Landkreise, sofern die Amtshandlung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft;
  4. 4.
    die Sozialversicherungsträger, die der Aufsicht des Landes unterstehen;
  5. 5.
    Körperschaften, Vereinigungen und Stiftungen, die gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts dienen, soweit die Angelegenheit nicht einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft;
  6. 6.
    Kirchen, sonstige Religionsgemeinschaften und Weltanschanungsvereinigungen, die die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben.

(2) Die Gebührenfreiheit besteht nicht, soweit die in Absatz 1 Genannten berechtigt sind, die Verwaltungsgebühren Dritten aufzuerlegen.

(3) Die Gebührenfreiheit nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 besteht nicht für Sondervermögen und Bundesbetriebe nach Art. 110 Abs. 1 des Grundgesetzes für gleichartige Einrichtungen eines Landes und für öffentlich-rechtliche Unternehmen, an denen der Bund oder ein Land beteiligt ist.

(4) Zur Zahlung von Verwaltungsgebühren bleiben die in Absatz 1 Genannten für Amtshandlungen folgender Behörden verpflichtet:

  1. 1.
    Geologisches Landesamt,
  2. 2.
    Kataster- und Vermessungsbehörden,
  3. 3.
    Bezirkshygiene-Institute.

Durch Kostenverordnung nach § 2 Abs. 2 kann die Gebührenpflicht auf bestimmte Amtshandlungen der Behörden nach Satz 1 beschränkt werden.