§ 39 ThürVerfGHGZulässigkeit des Antrags
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- ThürVerfGHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 1104-1
(1) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, dass er oder das Organ, dem er angehört durch eine Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners in seinen ihm durch die Verfassung übertragenen Rechten verletzt oder unmittelbar gefährdet ist.
(2) Im Antrag ist die Bestimmung der Verfassung zu bezeichnen, gegen die durch die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners verstoßen wird.
(3) Der Antrag gegen einen Beschluss des Landtages nach § 8 des Thüringer Gesetzes zur Überprüfung von Abgeordneten muss binnen zwei Monaten, nachdem der Beschluss dem Abgeordneten bekannt gegeben worden ist, gestellt werden.